Afterpfandrecht |
Oben |
Allgemeines Im Gegensatz zu den Singularpfandrechten ist ein Afterpfandrecht ein Pfandrecht an der gesicherten (und einverleibten) Schuldforderung. Ein Afterpfandrecht ist sozusagen ein Pfandrecht am Pfandrecht.
Im Sinne des Gesetzes (§ 454 ABGB) ist ein Afterpfandrecht ein Pfandrecht, dass der Gläubiger mit einem weiteren Pfandrecht belastet, wozu es keiner Zustimmung des Pfandbestellers bedarf. Das Afterpfandrecht kann auch an einer Höchstbetragshypothek begründet werden und umfasst die zur Zeit der Geltendmachung bestehenden Ansprüche. Die Bestellung des Afterpfandrechts bedarf eines Titels (§ 450 ABGB) und der Einverleibung oder Vormerkung bei dem zu verpfändenden Darlehen. Gemäß § 13 GBG kann sich das Afterpfandrecht auf die ganze Forderung sowie einen verhältnismäßig oder ziffernmäßig bestimmten Teil der Forderung erstrecken.
Grundsätzlich spielt das Afterpfandrecht derzeit in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle. Mit der Erweiterung der Namensabfrage aus dem C-Blatt ab der Grundbuchdatenbankumstellung mit dem BigBang (dafür ist die neue Grundbuchdatenbank notwendig) wird jedoch das Instrument des Afterpfandrechtes wahrscheinlich an Bedeutung gewinnen. (Mit der Namensabfrage besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Exekutionsverfahrens auch in eventuell vorhandene Rechte des Schuldners einzusehen.)
Derzeit wird eine Afterpfandrecht-Eintragung im Grundbuch durch ein Literal bei der Lasteneintragung, auf die sich das Afterpfandrecht bezieht, eingetragen. Zukünftig ist jedoch geplant, das Afterpfandrecht durch eine eigene C-Laufnummer im Grundbuch darzustellen (Im Hinblick auf diese geplante Neuerung ist der Literal-Buchstabe bei der Anmerkung Afterpfandrecht kein Pflichtfeld mehr, sondern nur mehr optional!). |