Einfache Löschung

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Einfache Löschung

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Das Begehren Einfache Löschung ist gleich aufgebaut, wie das vorher beschriebene Begehren Einverleibung der Löschung. Einziger Unterschied ist, dass mit dem Begehren Einverleibung der Löschung nur Eintragungen in einer Einlage gelöscht werden können und es mit dem Begehren Einfache Löschung auch möglich ist ganze Einlagen zu löschen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese leer sind dh. beispielsweise das letzte darin enthaltene Grundstück abgeschrieben wurde.

 

Wollen Sie mit einer Löschungsurkunde eine bestehende Eintragung aus dem Grundbuch löschen, so beantragen Sie eine Einverleibung der Löschung.

 

Wollen Sie hingegen eine Eintragung aus dem Grundbuch, die de facto nicht mehr existiert, löschen, sozusagen den Grundbuchstand bereinigen, etwa das Fruchtgenussrecht für eine mittlerweile verstorbene Person, so beantragen Sie eine einfache Löschung.

 

Bei einer Grunddienstbarkeit etwa löschen Sie die Einverleibung im C-Blatt in der dienenden Liegenschaft mit einer Einverleibung der Löschung, die Ersichtlichmachung im A2-Blatt der herrschenden Liegenschaft mit einer Einfachen Löschung.

 

Beispielsammlung Löschungen

 

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