Simultanhaftung

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Allgemeines

1Begriffsbestimmung

Gem. § 15 GBG wird als Simultanhypothek ein Pfandrecht bezeichnet, das für dieselbe Forderung auf zwei oder mehrere Grundbuchkörper oder Hypothekarforderungen eingetragen ist.

Das besondere Merkmal der Simultanhypothek ist demnach die Haftung mehrerer Pfandobjekte für ein und dieselbe Forderung.

2Anwendung in der Praxis

ALLE (Teil-)Pfandrechtseintragungen, die zusammen ein Simultanpfandrecht bilden, müssen vorab mittels Begehren „Singularpfandrecht“ oder „Afterpfandrecht“ begehrt werden (bzw. worden sein und schon im Grundbuch eingetragen), bevor sie mittels Begehren „Simultanhaftung“ (Aktion Anmerkung) geklammert und solcherart als einem Simultanpfandrecht angehörend gekennzeichnet werden!

Da bis zur Grundbuchdatenbankumstellung zum BigBang noch die aktuelle Darstellung des Simultanpfandrechtsfalles mit der charakteristischen Unterscheidung in Haupt- und Nebeneinlage gilt, müssen alle bisher zum Simultanpfandrecht gehörigen Eintragungen angeführt werden!

3Arten der Simultanhaftungseintragungen

FOLGENDE FÄLLE von SIMULTANHAFTUNGSEINTRAGUNGEN im Grundbuch sind möglich:

die Anmerkung der Simultanhaftung von im selben Antrag beantragten Singular-Pfandrechten („Neueintragung“)

die Ausdehnung von einem oder mehreren bestehenden Singularpfandrechten um ein oder mehrere neu einzutragende Pfandrechte (Neueintragung) auf ein Simultanpfandrecht

die Anmerkung einer Simultanhaftung auf zwei oder mehreren existierenden Singularpfandrechten

die Ausdehnung eines bereits existierenden Simultanpfandrechts auf weitere, neu einzutragende Pfandrechte oder auf ein oder mehrere bestehende Singular-Pfandrechte