Carmen Fräulein ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 17, KG 77129.
Sie hat vor, die Liegenschaft zu verkaufen. Dafür möchte sie für die gesamte Liegenschaft eine Rangordnung (für die beabsichtigte Veräußerung) im Grundbuch anmerken.
Eintragungsgrundlage: Rangordnungsgesuch/Rangordnungserklärung
Grundbuchstand:
Wichtiger Hinweis: Eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich einer Liegenschaft wird im B-Blatt angemerkt. Die Anmerkung der Rangordnung ist ab der Bewilligung durch das Gericht ein Jahr lang gültig. Innerhalb eines Jahres kann die Einverleibung des Eigentumsrechts für einen neuen Eigentümer rückwirkend im Rang dieser Anmerkung erfolgen und sämtliche in der Zwischenzeit getätigten Eintragungen können ge. § 57 GBG gelöscht werden. Von einem Rangordnungsbeschluss darf nur eine Original-Ausfertigung erteilt werden (Inhaberpapier). Einzige Beschlussausfertigung ergeht an die Kanzlei (Einbringer).
Besonderheiten für Antrag: ❑ Antragsberechtigt ist der Liegenschaftseigentümer. Die Anmerkung kann hinsichtlich der gesamten Liegenschaft (hier), aber auch nur für einzelne Grundstücke bewilligt werden. ❑Das beglaubigt unterfertigte (vorbereitete) Rangordnungsgesuch ist zu archivieren und als Eintragungsgrundlage zu verknüpfen. ❑Ein Antrag auf eine Rangordnung soll immer als Einzelbegehren eingebracht werden. Keine weiteren Begehren in diesem Antrag, zumal aus dem Antrag der RO-Beschluss generiert wird. |