13 Das Europäische Mahnverfahren im ERV |
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13 Das Europäische Mahnverfahren im ERV Das Europäische Mahnverfahren stützt sich auf die Verordnung (EG) 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und hat eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten zum Ziel. Mit dem Europäischen Mahnverfahren wurde ein eigenständiges europäisches Verfahren ins Leben gerufen, das zur Schaffung eines Titels führt, der in jedem Mitgliedsstaat vollstreckbar ist.
13.1 Allgemeines zum europäischen Mahnverfahren Das Europäische Mahnverfahren ist ein fakultatives Verfahren. Es stellt dem Antragsteller frei, eine Forderung (eine bezifferte fällige Geldforderung) im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedsstaates oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen. Es ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil - und Handelssachen anzuwenden, nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit Familienrecht, Erbrecht, Insolvenzrecht, soziale Sicherheit und außervertragliche Schuldverhältnisse. Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Betreibung bezifferter fälliger Geldforderungen, unabhängig von ihrer Höhe. Wertgrenzen Im Europäischen Mahnverfahren gibt es im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren keine Wertgrenze (weder bei schriftlicher noch bei elektronischer Einbringung). Beachten Sie bitte, dass für Forderungen unter EUR 2.000,– gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ein vereinfachtes Verfahren möglich ist. Näheres unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/sc_information_de.htm. Anwaltspflicht Es besteht unabhängig von der Höhe der Forderung keine Anwaltspflicht. Zuständigkeit Für die Durchführung ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (örtlich und sachlich) zuständig. Bei Einbringung des Antrages auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls auf Papier ist die Verwendung von Formblättern zwingend, bei elektronischer Einbringung werden Daten im Sinne der Schnittstellenbeschreibung übermittelt. Gebühren Für das Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällt eine Gerichtsgebühr nach TP1 GGG (Anmerkung 1 zu TP1 GGG) an. Verbesserung Wird den formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht entsprochen, hat das Gericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Hingegen ist der Antrag bei offensichtlicher Unbegründetheit ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen. Einspruch Der Antragsgegner kann innerhalb einer Notfrist von 30 Tagen einen Einspruch erheben. Für den Einspruch besteht ebenfalls keine Anwaltspflicht und der Einspruch kann derzeit (Stand Juni 2011) nur auf Papier unter Verwendung des Formblattes F eingebracht werden. Erhebt der Antragsgegner fristgerecht Einspruch, so wird das Verfahren als ordentliches Verfahren weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat gegenüber dem Gericht vor Erlassung des Europäischen Zahlungsbefehls erklärt, dass er im Fall der Einspruchserhebung durch den Antragsgegner keine Fortsetzung des Verfahrens will (Anlage 2 zum Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls). Vollstreckbarkeit Der für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl wird in den übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt und ist vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarkeitserklärung bedarf 13.1.1 Welche Eingaben sind derzeit möglich? Derzeit können folgende Eingaben im Europäischen Mahnverfahren elektronisch eingebracht werden: •Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Ersteingang Formblatt A) •Änderung zum Antrag (Wiedervorlage des bereits eingegangenen Formblattes A) •Vervollständigung des Antrages (Geändertes Formblatt A als Antwort auf Formblatt B) •Anlage 2 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Ablehnung der Überleitung in ein ordentliches Verfahren) Die Eingabe im EU-Mahnverfahren gilt mit dem Tag der Einbringung bei der Übermittlungsstelle unter der Bedingung als eingebracht, dass die (Schema-)Prüfung durch das Bundesrechenzentrum (BRZ) positiv erfolgt. Wird den BRZ -Geschäftsregeln nicht entsprochen, wird die Eingabe zurückgewiesen und gilt als nicht eingebracht! Rückverkehr Derzeit wird nur das Aktenzeichen übermittelt. Ein „echter“ elektronischer Rückverkehr (etwa das Formblatt C - Änderungsvorschlag des Gerichts) wird in der aktuellen Version (Version 1.0.2.) des EU-Mahnverfahrens noch nicht unterstützt. Der Rückverkehr wird ausschließlich auf normalem Postweg zugestellt. Beispiel Verbesserungsauftrag vom Gericht: Das Formblatt B vom Gericht (Verbesserungsauftrag) kommt auf Papier - die Verbesserung selbst ist mit dem geänderten Formblatt A elektronisch als Antwort auf das Formblatt B einzubringen. Das Europäische Mahnverfahren basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: •Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens samt der Formblätter (Anlage I bis VII) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:399:0001:0032:DE:PDF •Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Zuständigkeitsverordnung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF •Zivilverfahrensnovelle 2009, ZVN 2009, BGBl. Nr 5. 30/2009 http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_30/BGBLA_2009_I_30.pdf In ParaOffice unter Rechtsverkehr - EU-Mahnverfahren können Sie Eingaben erstellen. Wir empfehlen, eine Vorlage für jeden Rechtsanwalt ihrer Kanzlei anzulegen. Um eine neue Vorlage anzulegen, klicken Sie in der Menüleiste auf Vorlage - Neue Vorlage. Wechseln Sie in die Feldgruppe 02 Parteien und klicken Sie auf die Schaltfläche Neu Im Feld Antragstext können Sie Ihrer Vorlage einen eindeutigen Namen geben, damit Sie immer gleich die richtige parat haben. Speichern Sie die Vorlage mit dem Symbol 13.2.2 Erstellen einer Eingabe im EU-Mahnverfahren Bevor Sie eine neue Eingabe erstellen, legen Sie wie gewohnt Ihren Paragraph-Akt an. Füllen Sie im Paragraph-Akt alle Personen aus, die Sie in der Eingabe benötigen. Ist der Paragraph-Akt fertig, starten Sie paraOffice. Unter Rechtsverkehr - EU-Mahnverfahren haben Sie die Liste aller Eingaben im Europäischen Mahnverfahren. Um eine neue EUM-Eingabe zu erstellen, stellen Sie sich auf die Vorlage des jeweiligen Anwaltes und klicken Sie mit der rechten Maustaste auf Vorlagen - von Vorlage übernehmen. Sie erkennen die Vorlage am Aktenzeichen, das mit V- beginnt.
Eine neue EUM-Eingabe öffnet sich. Im oberen Teil des Fenster sehen Sie allgemeine Daten zum Antrag, wie Aktenzeichen, Erstelldatum und sonstige Angaben, die Sie bereits von anderen ERV Anträgen gewohnt sind. Wählen Sie hier Ihren Paragraph - Akt aus um später alle Daten ihres Aktes in der Eingabe parat zu haben. Füllen Sie nun alle Pflichtfelder und sonstige Angaben aus. 13.2.3 Fertigstellen einer EUM-Eingabe Wenn Sie alle Daten erfasst haben, klicken Sie auf Validieren Nun können Sie ihre Eingabe versenden. 13.3 Erfassen einer Eingabe im europäischen Mahnverfahren im Detail Akt Wählen Sie hier Ihren Paragraph - Akt aus um später alle Daten ihres Aktes bei der Eingabe zu Verfügung zu haben. Antragstext Hier können Sie einen internen Text, der im ERV nicht übermittelt wird eingeben. Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens in Österreich ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien, Marxerstraße 1A, 1030 Wien, Gerichtscode 008 zuständig. Das Gericht ist im Antrag bereits voreingestellt. Hier werden die Daten des(der) Antragsteller, Antragsgegner samt (wenn vorhanden) Vertreter für den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls erfasst. Der Vertreter des Antragstellers (=Einbringer) wird bereits aus der Vorlage übernommen. Grundsätzlich wird bei Personen laut Schnittstelle zwischen natürlichen Personen und Organisation unterschieden. Mit 1.Code (Parteienrolle, Code 01 bis 07) •01 Antragsteller - Klientendaten - Datenübernahme aus §-Akt •02 Antragsgegner - Gegnerdaten - Datenübernahme aus §-Akt •03 Vertreter des Antragstellers - Kanzleidaten - Datenübernahme aus Vorlage - Pflichtfeld Identifikationsnummer= ERV-Code •04 Vertreter des Antragsgegners - RA des Gegners - Datenübernahme aus §-Akt •05 Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers - Elternteil, Vormund, Geschäftsführer - Datenübernahme aus §-Akt •06 Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners - Elternteil, Vormund, Geschäftsführer - Datenübernahme aus §-Akt •07 Abtretender (Gläubiger) - insbesondere Inkassobüros, denen Forderungen abgetreten wurden - Datenübernahme aus FG 06 Bei der elektronischen Einbringung gibt es keine nummerischen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Parteien. Weitere optionale Felder können (zur näheren Identifizierung der Personen) befüllt werden: •Telefon •Fax •Beruf •Sonstige Angaben (gemeint etwa Geburtsdatum, Stellung der betreffenden Person in dem/der jeweiligen Unternehmen/Organisation) 13.3.4 FG 03 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit Durch den Link zur Europäischen Zuständigkeitsverordnung (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF) steht die rechtliche Basis zur Begründung der jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeit der Europäischen Mahnklage beim Ausführen des Antrages zur Verfügung. Die Zuständigkeitskriterien der VO (EG) 44/2001 sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen: •Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit (Artikel 22): Ort, an dem die unbewegliche Sache liegt (Miete/Pacht - Code 11) •Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte (Artikel 8-21): Versicherungssachen Code 07, Verbrauchersachen Code 08, Individuelle Arbeitsverträge Code 09, Code 10 •Vorliegen einer besonderen Zuständigkeit: Erfüllungsort (Code 02), Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Code 13). Ort des schädigenden Ereignisses (Code 03), Ort der Zweigniederlassung (Code 04), Ort des Trust (Code 05), Zahlung von Berge- und Hilfslohn (Code 06) •Vorliegen der allgemeinen Zuständigkeit: Wohnsitz des Beklagten (Antragsgegner) Code 01 und •Vereinbarung über die Zuständigkeit: Gerichtsstandvereinbarungen Code 12 Verbrauchergeschäfte Eine besondere Bestimmung über die Zuständigkeit betrifft die Verbrauchergeschäfte und findet sich im Artikel 6 der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO 1896/2006): Betrifft die Forderung einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in welchen der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 59 der VO (EG) 44/2001 hat. 13.3.5 FG 04 Gründe, dass die Sache als grenzüberschreitend anzusehen ist Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne der Verordnung (EG) zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gereicht hat. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wird. Damit das europäische Mahnverfahren in Anspruch genommen werden kann, müssen somit in der FG 04 im Feld 1 und 2 unterschiedliche Ländercodes ausgewählt werden. Für das Land des Gerichtes wird automatisch der Code „AT“ angegeben. Im Feld 05 Bankverbindung werden einerseits die Daten für die Zahlung der anfallenden Gerichtsgebühren durch den Antragsteller (Punkt 5.1.) und andererseits die Daten für die Zahlung der zuerkannten Summe durch den Antragsgegner (Punkt 5.2.) übermittelt. •Code 1: Anspruchsgrundlage der Forderung /01 bis 25 zur Auswahl, bei 25 Textfeld „Detail“ für Erläuterungen •Code 2: Begründung der Forderung/30 bis 36 zur Auswahl, bei 36 Textfeld „Detail“ für Erläuterungen •Code 3/optional: Sonstige Angaben/40 bis 48 zur Auswahl, bei 48 Textfeld „Detail“ für Erläuterungen •Datum/oder Zeitraum: Datumsformat Tag/Monat/Jahr - Datum/Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses, Zeitraum der Miete/Pacht •Betrag: Betrag der Forderung (Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten) •Summenfeld: Gesamtwert der Hauptforderungen ohne Zinsen und Kosten/nicht editierbares Feld •Währungsangabe: für das Summenfeld •Nebenforderungen: In der FG 06 sind nur die Daten der Hauptforderungen zu erfassen. Allfällige Nebenforderungen wie vorprozessuale Kosten (Mahnspesen) sind als Kosten in der FG 09 einzutragen. Die Forderung ist bei der Angabe der Zinsen und der Angabe der Beweismittel in Zusammenhang zu bringen, indem in jeder Zinszeile (in FG 07) und jeder Beweismittelzeile (FG 10) die ID der entsprechenden Forderung durch Auswahl der Forderungen in FG 07 und FG 10 vom Programm eingesetzt wird. In der FG 07 werden die allfälligen Zinsen zu den Hauptforderungen mittels Zinsart und Zinsfälligkeitszeitraum begehrt. Zinsen werden durch die Art der Zinsen, durch den entsprechenden Zinsfälligkeitszeitaum, der Höhe des Zinssatzes, den Betrag aus dem die Zinsen berechnet werden und den Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) ab dem (bis zu dem) die Zinsen begehrt werden und die Verknüpfung zum Code der jeweiligen Forderung definiert. Pflichtfelder bei den Zinsen: ID der entsprechenden Forderung: wird vom Programm automatisch durch Auswahl der Forderung aus dem Forderungsdialog übernommen Zinsart: Folgende Codes stehen zur Verfügung: •Code 01: gesetzlicher Zinssatz •Code 02: Vertraglicher Zinssatz •Code 03: Kapitalisierung der Zinsen •Code 04: Zinssatz für Darlehen •Code 05: Vom Antragsteller berechneter Betrag •Code 06: Sonstige Zinsfälligkeitszeitraum: Folgende Codes stehen zur Verfügung: •Code A: jährlich •Code B: halbjährlich •Code C: vierteljährlich •Code D: monatlich •Code E: Sonstige Höhe der Zinsen: Hier stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung: Zinssatz : etwa bei vertraglichen Zinsen (Angabe in %) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB: bei gesetzlichen Zinssatz (Angabe in %) Betrag, aus dem die Zinsen berechnet werden: Kann ein vom Forderungsbetrag abweichender sein, allerdings darf der Betrag nicht höher als die entsprechende (Haupt-)Forderung sein. Beginn des Zinslaufes „ab“ (bzw. Dauer des Zinslaufes „ab“ und „bis“): Werden Zinsen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefordert, so ist das Kästchen „bis“ leer zu lassen. Info/Gesetzeslink: Beim Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ergibt sich der gesetzliche Zinssatz aus der Summe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoption, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde (Bezugszinssatz) angewendet wurde, zuzüglich mindestens 7 %. Für Mitgliedsstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der auf nationaler Ebene (von Ihrer Zentralbank) festgesetzte entsprechende Zinssatz. In beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die folgenden sechs Monate Anwendung (1.1.bis 30.6. bzw. 1.7.bis 31.12) . Der „Basiszinssatz der EZB“ bezieht sich auf den von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. 13.3.9 FG 08 Vertragsstrafe (optional) In der FG 08 werden die Daten für eine Vertragsstrafe (falls vorhanden) erfasst. Diese Daten sind optional. In der FG 09 werden Daten der Gerichtsgebühren und allfälliger Sonstiger Kosten erfasst. Wird die Erstattung von Kosten gefordert, so sind diese anhand der folgenden Felder zu beschreiben: 13.3.10.1 Antragsgebühren/Gerichtsgebühren: •Code 01: wird bei der Auswahl Antragsgebühren automatisch vom Programm ausgewählt •Währung: voreingestellt Euro •Betragsfeld: kein Pflichtfeld: Wird die Erstattung der Gerichtsgebühren beantragt, ist aber deren Höhe nicht bekannt, so ist das Betragfeld frei zulassen. Es wird dann vom Gericht aufgefüllt. Europäisches Recht Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedsstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäischen Mahnverfahren in diesem Mitgliedsstaat. Die Gerichtsgebühren im Sinne dieser Verordnung umfassen die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird. (Artikel 25 Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens) Österreichisches Recht Gemäß Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist eine Gebühr nach TP 1 zu entrichten (Anmerkung 1 zu TP 1 GGG, eingefügt durch die Zivilverfahrensnovelle 2009) Code 02: wird bei der Auswahl „Sonstige“ automatisch vom Programm ausgewählt Textfeld zur näheren Beschreibung der Sonstigen Kosten (etwa Anwaltshonorar, vorprozessuale Kosten, außergerichtliche Kosten) Währung: voreingestellt EURO Betragsfeld: Pflichtfeld, muss im Gegensatz zu den Antragsgebühren ausgefüllt sein! Hinweis 3: europäisches Recht Nach der VO (EG) 1896/2006 (Punkt 26) sollen Gerichtsgebühren keine Anwaltshonorare oder Zustellungskosten enthalten. Deshalb sind das Anwaltshonorar, Mahnspesen, Inkassokosten, sonstige vorprozessuale Kosten, Zustellkosten oder Kosten aus Datenbankabfragen immer als „Sonstige“ zu beantragen Hinweis 4: Österreichisches RATG: Bei Erstellung einer Europäischen Mahnklage hat der Anwalt die Wahl Kosten nach TP 2 oder aber nach TP 3a (wie bei einer Mahnklage) RATG zu verzeichnen. Diese Kosten sind unter „Sonstige“ mit dem Text „Anwaltshonorar“ und unter Angabe der Währung und des Betrages zu übermitteln. Vorhandene Beweismittel, auf die sich die (Haupt-)Forderung stützt, sind in FG 10 zu definieren. Die vorhandenen Beweismittel sind durch folgende Felder zu beschreiben: 1. ID der entsprechenden Forderung: wird vom Programm automatisch durch Auswahl der Forderung aus dem Forderungsdialog übernommen 2. Art des Beweismittels: Folgende Codes stehen zur Verfügung: Code 01: Urkundenbeweis (zB. Vertrag, Rechnung) Code 02: Zeugenbeweis Code 03: Sachverständigengutachten Code 04: Inaugenscheinnnahme eines Gegenstandes oder Ortes Code 05: Sonstiges (bitte spezifizieren) 3. Beschreibung des Beweismittels: Etwa der Name des Zeugen oder Sachverständigen, Titel/Bezeichnung eines Dokumentes und/oder Aktenzeichen) 4. Datum: etwa Datum der Rechnung, des Dokuments. 13.3.12 FG 11 Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben Das Feld FG 11 ist ein optionales Feld und ist vor allem für die Einbringung auf Papier mittels des Formblattes A, wenn der Platz beim entsprechendem Feld nicht ausreicht, als Ergänzung gedacht (bei mehr als 4 Parteien/Vertreter; bei mehr als 4 Hauptforderungen) Es können auch nähere Erklärungen dem Gericht, falls erforderlich, in der FG 11 (auch bei der elektronischen Übermittlung) mitgeteilt werden (etwa wenn mehrere Antragsgegner jeweils für einen Teil der Forderung haftbar sind, kann dies hier näher bestimmt werden). Wenn Sie alle Ihre Daten erfasst haben, klicken Sie auf das Senden-Häkchen in den Allgemeinen Antragsdaten. Danach führen Sie die Fehlerprüfung mittels des Button Validierung Ist das korrigiert-Häkchen gesetzt, speichern und schließen Sie Ihre Eingabe. Nun stehen Sie in der Listenansicht der Eingaben. Bei Bedarf können Sie hier die Schemakonformitätsprüfung mittels Markieren Sie die Anträge, die Sie versenden wollen. Nun klicken Sie auf Automatisch sind nun alle Anträge mit dem Status Senden und korrigiert im Sendefenster. Beginnen Sie den Sendevorgang mit Klick auf Start. Links unten sehen Sie den Fortschritt des Sendevorgangs. Ist der Sendevorgang abgeschlossen, können Sie mit erneutem Klick auf Start die Rückmeldung abfragen. •NG: Die Eingabe wurde noch nicht versendet. •OF: Die Eingabe wird gerade verarbeitet. Sie können den Sendevorgang nicht mehr abbrechen. •OK: Die Eingabe wurde erfolgreich eingebracht. •ZG: Die Eingabe ist fehlerhaft und wurde nicht eingebracht.
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